Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 01.01.1972 in Wahlen gegründete
Tischtennisverein ist durch den Zusammenschluss des TTC
Wahlen und der Interessengemeinschaft Tischtennis
Niederlosheim entstanden. Am 14.09.1980 wurde die
Jugendabteilung des TTC Losheim durch Beschluss der
außerordentlichen Jahreshauptversammlung in den Verein
aufgenommen. Der Verein führt seither den Namen TTC
Wahlen/Niederlosheim/Losheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig
eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes des
Saarlandes und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar
insbesondere durch die Pflege und Förderung des
Tischtennissports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von
sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom
Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als
einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis,
b. angemessene Geldstrafe,
c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie
außerordentliche Beiträge werden jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der geschäftsführende
Vorstand ist befugt zum Inflationsausgleich eine
Erhöhung des Mitgliedsbeitrags vorzunehmen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei der Wahl
des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern
des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahres zu.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine
gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann
persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung
eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen
Vertreter vorlegt.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und
vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a. der Vorstand beschließt,
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden
beantragt hat.
4. Die Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Losheim. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung (Einladung)
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen liegen.
Auf der Homepage soll auf die Mitgliederversammlung
besonders hingewiesen werden.
5. Auf der Homepage ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes,
b. Kassenbericht,
c. Entlastung des Vorstandes/Schatzmeisters,
d. Wahlen, soweit erforderlich,
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und
außerordentlicher Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a. von den Mitgliedern,
b. vom Vorstand,
c. von den Ausschüssen,
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge 8 Tage vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder
Geschäftsführer des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht
wird. Das kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens
10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
a. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer,
b. als Gesamtvorstand bestehend aus dem
geschäftsführenden Vorstand, den
Ressortleitern für
Jugendsport,
Frauen-, Breiten- und Freizeitsport,
Wettkampfsport,
Öffentlichkeitsarbeit
und Materialerhaltung und Materialpflege.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende
Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer
gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des
Vereins gewählt. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung.
4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen
werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es drei
Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a. die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
b. die Bewilligung von Ausgaben,
c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben
zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand
nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die
Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu
informieren.
7. Der geschäftsführende Vorstand und der Ressortleiter
für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen
Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 10 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für
Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder
berufen.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und
werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des
zuständigen Leiters einberufen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von
der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung
des Schatzmeisters (der Schatzmeisterin).
§ 14 Spielberechtigung
Alle Mitglieder des TTC Wahlen/Niederlosheim/Losheim
haben grundsätzlich ab ihrem 16. Lebensjahr das Recht
ihre Aufnahme als Stammspieler in den
Mannschaftsmeldebogen einer vom Verein gemeldeten oder
noch zu meldenden Damen- oder Herrenmannschaft zu
beantragen, soweit dieser Antrag den
Wettspielbedingungen des DTTB mit der Zusatzordnung des
STTB nicht widerspricht. Der Antrag, der sich jeweils
auf die nachfolgende Spielzeit bezieht, sollte bis
spätestens 30. Februar an den Vorsitzenden gestellt
werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet bis zum
Saisonbeginn die Spielberechtigung für den Antragsteller
beim STTB zu erwirken. Liegen mehr Anträge vor, als
Stammspielerplätze vorhanden sind, so sind
Qualifikationsturniere durchzuführen. Spieler mit einer
Leistungsziffer größer 4,5 sind befreit und bleiben
Stammspieler. Den Austragungsmodus bestimmt der
Vorstand. Spielern, die nachweislich unverschuldet an
den Qualifikationsturnieren nicht teilnehmen konnten,
ist die Möglichkeit zu geben, ihre Spiele nachzuholen.
Spieler, die von anderen Vereinen zum TTC
Wahlen/Niederlosheim/ Losheim wechseln, müssen an den
Qualifikationsrunden nur dann teilnehmen bzw. diese
nachholen, wenn ihre umgerechnete Leistungsziffer unter
4,5 liegt.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur
der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde
Losheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports
verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 10.12.2003 genehmigt.
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