Satzung

vom 4.7.2013

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 01.01.1972 in Wahlen gegründete Tischtennisverein ist durch den Zusammenschluss des TTC Wahlen und der Interessengemeinschaft Tischtennis Niederlosheim entstanden. Am 14.09.1980 wurde die Jugendabteilung des TTC Losheim durch Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung in den Verein aufgenommen. Der Verein führte bis zum 15.05.2013 den Namen  TTC Wahlen/Niederlosheim/Losheim. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2013 wurde der Verein in TTC WNL Losheim am See e.V. umbenannt.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Losheim am See.

2.  Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes des Saarlandes und will diese Mitgliedschaft beibehalten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tischtennissports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis,

b. angemessene Geldstrafe,

c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt zum Inflationsausgleich eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags vorzunehmen.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahres zu.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a. der Vorstand beschließt,

b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Losheim. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Auf der Homepage soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden.

5. Auf der Homepage ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes,

b. Kassenbericht,

c. Entlastung des Vorstandes/Schatzmeisters,

d. Wahlen, soweit erforderlich,

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

f. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a. von den Mitgliedern,

b. vom Vorstand,

c. von den Ausschüssen,

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder Geschäftsführer des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer,

b. als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den

Ressortleitern für

Jugendsport,

Frauen-, Breiten- und Freizeitsport,

Wettkampfsport,

Öffentlichkeitsarbeit

und Materialerhaltung und Materialpflege.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es drei Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b. die Bewilligung von Ausgaben,

c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7. Der geschäftsführende Vorstand und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 10 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatzmeisters (der Schatzmeisterin).

 

§ 14 entfällt

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Losheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.05.2013 genehmigt.

Rudolf Endres

1. Vorsitzender